Gibt es ein Widerrufsrecht bei Maklerverträgen? Das sollten Sie wissen!

Gibt es ein Widerrufsrecht bei Maklerverträgen? Das sollten Sie wissen!

Haben auch Sie sich die Frage gestellt, was es mit dem Widerrufsrecht bei Maklerverträgen auf sich hat? Im folgenden Text lesen Sie viel Interessantes zum Thema.

Das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen gibt es in Erfüllung der EU-Verbraucherrichtlinien seit dem 13. Juni 2014. Das bedeutet für Sie, dass Sie einen mit einem Makler abgeschlossenen Vertrag widerrufen können. Zuvor war dieses Recht in Deutschland äußerst umstritten, denn manche Gerichte haben dies anerkannt, andere jedoch nicht.  Allerdings kann das Widerrufsrecht nicht bei allen Maklerverträgen in Anspruch genommen werden.

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Widerrufsbelehrung und Fristen

Der Makler ist verpflichtet seinen Kunden vor Vertragsabschluss über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Im Gegenzug müssen Sie als Kunde dem Makler bei Vertragsabschluss per Unterschrift bestätigen, dass Sie über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden. In der Belehrung muss der Makler darauf hinweisen, dass Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Widerruf einbringen können.
Sollte keine Belehrung erfolgt sein, verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr plus zwei Wochen. Als Kunde können Sie jedoch auf das Widerrufsrecht verzichten. Von dieser Vorgangsweise ist aber abzuraten.

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Was passiert, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen?

Sollten Sie innerhalb der Frist Gebrauch von Ihrem Recht machen, so werden alle Leistungen zurückerstattet. Da der Makler für den Abschluss in der Regel eine Provision erhält, fallen für Sie normalerweise keine Kosten an.  Allerdings erlischt die Widerrufsfrist in der Regel vorzeitig, wenn es zu einem notariell beglaubigten Kaufvertrag kommt. In diesem Fall erhält der Makler seine Provision, sollten keine Versäumnisse in Bezug auf die Belehrung über das Widerrufsrecht vorliegen.

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Die Wertersatzklausel

Damit Makler auch vor Ablauf der Frist eine Immobilie vermitteln können, ohne den Verlust ihres Honorars befürchten zu müssen, nehmen Makler eine Wertersatzklausel in ihre Verträge auf. Diese schützt den Makler, wenn Kunden nach dem Zustandekommen des Kaufvertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist vom Vertrag mit dem Makler zurücktreten und somit die Provision des Maklers gefährden. Als Kunde stimmen Sie dieser Klausel im Rahmen der Belehrung für das Widerrufsrecht zu. Somit steht dem Makler das Recht zu, seine Provision auch bei einem erfolgten Widerruf einzufordern. Sollten Sie mit der Klausel einverstanden sein, wird Ihr Makler noch vor dem Ende der 14-Tage-Frist für Sie tätig. Sobald der Makler alle Leistungen erfüllt hat, kommt es zu einer vorzeitigen Erlöschung des Widerrufrechts. Sollten die vereinbarten Leistungen nicht zur Gänze erfüllt werden, kann sich der Makler, sofern es eine entsprechende vertragliche Regelung gibt, die bis zum Eintreten eines Widerrufs entstandenen Aufwendungen ersetzen lassen.  Die Wertersatzklausel dient somit als Schutz für den Makler und entspricht in der Praxis der Höhe der Maklerprovision.

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