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Warum die Geschäftsbeziehung zwischen Interessenten und Makler mit einer Widerrufsbelehrung startet?
Wenn Sie Ihr Interesse an einer Immobilie bekunden und um mehr Informationen bitten, werden Sie direkt mit einer Widerrufsbelehrung konfrontiert. Das führt bei vielen zu Unsicherheiten.
Muss ich dann schon eine Provision zahlen?
Stecke ich mit der Anforderung eines Exposés bereits in vertraglichen Abhängigkeiten?
Muss ich dann womöglich auch ohne Geschäftsabschluss bestimmte Kosten tragen?
Keine Panik, wir erklären Ihnen gerne, warum Sie gleich zu Beginn der Kontaktaufnahme die Widerrufsbelehrung erhalten und was es damit auf sich hat.
Lesetipp: Immobilienkürzel; Makler-Deutsch, Deutsch-Makler
Makler sind gesetzlich zur Widerrufsbelehrung verpflichtet
Wenn sich potentielle Immobilienkäufer für ein bestimmtes Objekt interessieren, bekommen sie von Maklern eine Widerrufsbelehrung zugeschickt. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Seit dem 13. Juni 2014 gilt die entsprechende EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL). Für alle sogenannten Fernabsatzverträge gilt damit eine 14-tägige Widerrufsfrist. Fernabsatzverträge sind Verträge, die durch E‑Mails, Briefwechsel, Homepage, Fax oder per Telefon angebahnt werden. Da der Erstkontakt zu einem Makler in der Regel über diese Kommunikationskanäle stattfindet, trifft dieses Recht fast jeden.
Aufgrund dieser Richtlinie sind Makler verpflichtet, den Kunden sofort – noch vor dem Austausch relevanter Informationen – über das Widerrufsrecht zu belehren. Egal, ob Sie als Kaufinteressent auf eine Zeitungsanzeige reagieren oder als Eigentümer einen Vermietungs- oder Verkaufsauftrag erteilen möchten – zuerst erhalten Sie immer die Widerrufsbelehrung.
Kein Nachteil für den Kunden
Konkret bedeutet das, dass Makler zum Beispiel ein Exposé nur dann an Kunden versenden dürfen, wenn diese auf ihr 14-tägiges Widerrufsrecht verzichten. Ansonsten müsste der Makler 14 Tage mit dem Versand warten und könnte erst dann seine Dienstleistung anbieten. Denn erst dann ist die Widerrufsmöglichkeit erloschen und der Makler hat Sicherheit über den Erhalt der Provision, falls es innerhalb dieser Zeit zu einem notariellen Kaufvertrag kommt. Durch Anforderung eines Exposés und die Anfrage auf einen Besichtigungstermin, schließt der Kunde also rein rechtlich einen Maklervertrag. Aus diesem Vertrag entsteht aber noch keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Makler, wenn die Immobilie nicht gekauft wird. Das erklärt, warum bereits zu diesem frühen Zeitpunkt die Anführung der Widerrufsbelehrung kommuniziert werden muss.
Fazit
Die EU-Verordnung von 2014 zwingt die Makler zu diesem Vorgehen. Prinzipiell hat sich für den Verbraucher mit dem Widerrufsrecht aber gar nicht so viel geändert. Genauso wie bisher wird eine Provision erst fällig, wenn der Kunde einen Kaufvertrag unterschrieben hat. Wem also nach einer Besichtigung die angebotene Immobilie nicht gefällt, muss auch nicht aktiv widerrufen.
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