Das müssen Sie als Eigentümer oder Vermieter über das Bestellerprinzip wissen

Das müssen Sie als Eigentümer oder Vermieter über das Bestellerprinzip wissen

Was ist das Bestellerprinzip und warum ist es für Sie als Vermieter wichtig, darüber Bescheid zu wissen? In diesem Text erfahren Sie alles Wichtige zum Thema.

Das Wichtigste zum Bestellerprinzip zusammengefasst

Man kann das Bestellerprinzip einfach umschreiben: Wenn es um die Vermietung von Wohnungen geht, gilt „Wer den Makler bestellt, der bezahlt ihn auch!“. Eingeführt wurde das Prinzip zum 1. Juni 2015 durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG), mit dem das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) geändert wurde. In § 2 Absatz 1a WoVermRG heißt es seitdem: „Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung (…) kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter (…) den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten“. Das bedeutet: Beauftragt der Vermieter den Makler, muss er ihn auch bezahlen. Engagiert dagegen der Mieter einen Immobilienmakler mit der Wohnungssuche, steht er in der Pflicht.

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Welche Vor- und Nachteile hat das Bestellerprinzip für Sie als Vermieter?

Ein großer Vorteil des Bestellerprinzips: Der von Ihnen beauftragte Immobilienmakler wird während des Vermittlungsprozesses allein Ihre Interessen verfolgen. Er wird seine Leistungen konsequent auf Ihre Bedürfnisse abstimmen – und Sie sollten dies auch einfordern! Durch das Bestellerprinzip hat sich die Konkurrenz im Maklergewerbe um begehrte Kunden wie Sie verschärft. Vergleichen Sie daher unbedingt die Preise und Leistungen des jeweiligen Vermittlungsangebots!

Der wesentliche Nachteil des Bestellerprinzips ist offensichtlich: Als Vermieter, der den Makler beauftragt hat, dürfen Sie die Maklerkosten nicht mehr auf den Mieter umlegen. Ihre Vertragsfreiheit wird insoweit durch die gesetzliche Neuregelung von 2015 erheblich eingeschränkt.

Gilt das Bestellerprinzip auch dann, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen?

Das Prinzip „Wer bestellt, bezahlt!“ gilt ausdrücklich nur für Wohnungsvermietungen, nicht für den Verkauf von Immobilien. Schließen Sie als Eigentümer einen Vermittlungsvertrag über den Verkauf einer Immobilie im Sinne der §§ 652 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit einem Immobilienmakler ab, kann dieser mit Erbringen der Vermittlungsleistung den Mäklerlohn (auch: Maklerprovision, Maklercourtage) verlangen – doch von wem? In der Mehrheit der Bundesländer zahlen Käufer und Verkäufer der Immobilie jeweils 50 Prozent der anfallenden Maklerkosten. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen dagegen übernimmt der Käufer derzeit die Zahlung der Maklerprovision komplett. Der Mäklerlohn kann – wiederum je nach Bundesland – unterschiedlich hoch sein. Aktuell beträgt er zwischen 4,76 bis 7,14 Prozent des Verkaufspreises der Immobilie.

Welche Gesetzesänderungen sind nach derzeitigem Stand geplant?

Eine Novellierung der rechtlichen Regelungen zum Bestellerprinzip bei Wohnungsvermietungen ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Anders sieht es bei der Entlohnung von Maklern für die Vermittlung von Immobilienverkäufen aus. Voraussichtlich im Herbst 2020 wird die Aufteilung der Maklerkosten zwischen Käufer und Verkäufer gesetzlich neu geregelt. Danach soll bundesweit einheitlich gelten, dass der Käufer nur maximal 50 Prozent der Maklerprovision zahlen muss.

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