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Mündlich und schriftlich
Ein Mietvertrag ist nach deutschem Recht formfrei und kann somit auch mündlich abgeschlossen werden. Davon ausgenommen sind alle Verträge, die eine Laufzeit haben, die länger als ein Jahr ist. Diese müssen schriftlich abgeschlossen werden. In der Regel sind Mietverträge schriftlich, da für den Vermieter das Risiko von späteren Streitigkeiten bei einem mündlichen Vertrag zu hoch ist. Folgende schriftliche Möglichkeiten gibt es:
Wann kommt es zu Erhöhungen und was sind Index- und Staffelmieten?
Irgendwann steht jeder Vermieter vor der notwendigen Mieterhöhung. Dies kann bei „klassischen“ Verträgen zu einem Problem werden, da formale Anforderungen auf den Vermieter zukommen. Dafür gibt es immer beliebter werdende Alternativen, wie zum Beispiel die Indexmiete. Dabei werden die Mieterhöhungen an einem Vergleichsindex – meist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucher Preis Index (VPI) – bemessen. Dieser gilt als Maßstab für die Inflation. Der Vorteil ist, dass der Preis– je nach Vertrag – jährlich angehoben wird. Er kann dadurch aber auch fallen, je nach VPI Kurs. Daher ist diese Vertragsart relativ spekulativ und in unsicheren Zeiten nicht zu empfehlen. Der VPI ist in der Vergangenheit nicht gefallen und die Indexmiete erfreut sich daher besonders in Städten wie München an hoher Beliebtheit. Die Staffelmiete funktioniert ähnlich. Dabei wird bereits im Vertrag die Höhe und der Zeitraum der Erhöhung festgelegt. Diese Art lässt sich zwar nicht so gut verkaufen, hat aber dasselbe Ergebnis: eine regelmäßige Mieterhöhung. Positiv gegenüber der Indexmiete ist, dass kein Risiko einer sinkenden Miete besteht. Nachteilig ist, dass die Erhöhungen bei der Indexmiete jedoch deutlich höher sein können.
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Unbefristete oder befristete Verträge, Individualvereinbarung und Formularvertrag
Der unbefristete Mietvertrag wird am öftesten abgeschlossen. Dabei ist bei Vertragsabschluss noch kein Datum zum Ende des Mietverhältnisses ausgemacht. Dies regelt sich durch Kündigungsklauseln. Im Gegensatz dazu hat ein befristeter Vertrag eine feste Dauer. Bei einem Formularmietvertrag wird nicht individuell zwischen den beiden Vertragsparteien verhandelt, sondern der Vermieter stellt einen Formvertrag zur Verfügung. Der Inhalt des Vertrages wird im BGB geregelt. Damit gehen meist strenge inhaltliche Regelungen ein. Somit stellt man sicher, dass der Mieter, der beim Vertrag wenig Mitspracherecht hat, nicht zu stark benachteiligt wird. Dagegen bei einer Individualvereinbarung wird individuell innerhalb des Mietvertrags verhandelt.
Unter‑, Zwischen- oder Erweiterungsmietvertrag und Wohnrecht auf Lebenszeit
Bei dem Untermietvertrag ist der Vermieter der Hauptmieter der Wohnung. Dieser vermietet an eine andere Person „unter“, z.B. ein Zimmer. Dies ist erlaubt, wenn er daran „ein berechtigtes Interesse“ hat, wie beispielsweise ein längerfristiger Aufenthalt im Ausland aus beruflichen Gründen. Ist dieser Vertrag für gewerbliche genutzte Räume, spricht man von einem Zwischenmietvertrag. Wird der bisherige Vertrag ausgedehnt, z.B. um zusätzliche Wohnfläche, handelt es sich um einen Erweiterungsmietvertrag. Das Wohnrecht auf Lebenszeit ist ein auf die Lebenszeit des Mieters befristeter Vertrag.
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