Wissenswertes zu Schönheitsreparaturen

Wissenswertes zu Schönheitsreparaturen

Wissen Sie, wann ein Mieter welche Schönheitsreparaturen durchzuführen hat? Jetzt lesen, dauert nur 5 Minuten.

Schönheitsreparaturen – Definition und Allgemeines

Im deutschen Mietrecht versteht man unter Schönheitsreparaturen dekorative Arbeiten, die im Innenbereich von Mietwohnungen oder vermieteten Geschäftsräumen durchgeführt werden. Schönheitsreparaturen dienen dazu, das Aussehen der Räumlichkeiten zu verbessern bzw. kleine Schäden zu beheben. Mit diesen Reparaturen sollen vor allem die während der Nutzung entstandenen Gebrauchsspuren beseitigt werden. Üblicherweise handelt es sich dabei um Mal- und Lackierarbeiten an Fenstern und Türen sowie an Böden, Decken und Wänden. Inkludiert in Schönheitsreparaturen sind zudem Streicharbeiten an Heizkörpern und ‑rohren. Auch das Entfernen von Tapeten gilt als Schönheitsreparatur.

Für diese Arbeiten haben Sie im Normalfall nur einen geringen Materialaufwand, wie Lacke, Farben, Spachtel- oder Gipsmasse, Pinsel und Spachtel.

Mit einem durchschnittlichen handwerklichen Geschick können Sie fachgerecht ausgeführte Schönheitsreparaturen durchaus in Selbstregie ausführen. Sollten Ihnen aber Fehler unterlaufen, muss der Vermieter Ihre Reparaturarbeiten nicht unbedingt akzeptieren. Im schlimmsten Fall kann der Vermieter auf eine Neuausrichtung der Schönheitsreparaturen bestehen. Auf alle Fälle sind Sie nicht verpflichtet, für Schönheitsreparaturen einen Fachbetrieb zu beauftragen.

Das Ausbessern von Schäden außerhalb Ihrer Räumlichkeiten liegt in der Verantwortung des Vermieters. Beispiele dafür sind Schönheitsreparaturen in Kellerräumen, Garagen und Außenseiten oder von Türen und Fenstern. Auch das Schleifen von Parkett- und Holzböden, neue Teppichböden und diverse Elektroarbeiten fallen in den Aufgabenbereich des Vermieters.

Wer ist für Schönheitsreparaturen verantwortlich?

Gemäß den in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen gehören Schönheitsreparaturen zu den Pflichten des Vermieters. Mit entsprechenden Vereinbarungen im Mietvertrag können diese Pflichten aber an Sie übertragen werden. Sollten Sie Mieträume jedoch im unrenovierten Zustand übernommen haben, sind Sie nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) für Schönheitsreparaturen nicht mehr verantwortlich. In Mietverträgen können Klauseln für Schönheitsreparaturen für den Ein- bzw. Auszug sowie während der Nutzungsdauer aufgenommen werden. Auch eine Kombination dieser Klauseln ist möglich.

Da solche Klauseln verschiedenartig und oft nur schwer verständlich sind, kommt es in Bezug auf Schönheitsreparaturen häufig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.

Welche Klauseln sind nicht rechtswirksam?

Fristenregelung

Falls Sie Ihr Vermieter per Mietvertrag zu unverhältnismäßig häufigen Renovierungsarbeiten verpflichtet, werden diesbezügliche Regelungen im Regelfall ungültig. Abhängig von den Räumen sind solche Arbeiten im Rahmen von älteren Mietverträgen in der Praxis alle drei, fünf bzw. sieben Jahren durchzuführen. Bei neuen Verträgen sind Zeiträume von fünf, acht oder zehn Jahren üblich. Vorgaben für kürzere Fristen müssen von Ihnen als Mieter nicht eingehalten werden.

Quotenklausel

Mit diesen Klauseln möchten Vermieter durch anteilsmäßige Abstandszahlungen durch den Mieter die gesamte Übernahme der Renovierungskosten vermeiden. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses, also vor den zuvor erwähnten Renovierungsfristen, wird diese Klausel gerne in Verträgen aufgenommen. Laut eines Urteils des BGH sind Klauseln für Leistungsansprüche des Vermieters für zukünftige Renovierungsarbeiten nicht zulässig.

Farbwahl- und Tapetenklausel

Der BGH hat mit Urteil entschieden, dass Farbwahlklauseln in Mietverträgen für Wohnraum nicht zulässig sind. Wenn Sie als Mieter im Zuge einer Renovierung eine Farbe Ihrer Wahl verwenden, ist Ihnen das grundsätzlich erlaubt. Eine Ausnahme gibt es bei Holzteilen. Diese müssen beim Auszug im übernommenen Farbton übergeben werden. Als Mieter sind Sie nach BGH-Urteil beim Auszug auch nicht verpflichtet, von Ihnen übernommene oder selbst angebrachte Tapeten zu entfernen.

Wer trägt die Kosten für Schönheitsarbeiten?

Sollte Ihr Mietvertrag diesbezüglich unwirksame Regelungen enthalten, sind die Kosten dafür von Ihrem Vermieter zu übernehmen. Wenn Sie trotzdem Reparaturen dieser Art vornehmen, kann Ihnen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zustehen. Ein solcher Anspruch ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Mietverhältnisses geltend zu machen.

Lesetipp: Die Mietpreisbremse – ein heikles Thema für Mieter und Vermieter

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