Welche Vorschriften macht die Energieeinsparverordnung Ihnen als Immobilienbesitzer? Nehmen Sie sich kurz Zeit für eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und erweitern Sie Ihr Wissen.
Ziel der Energieeinsparverordnung von 2002
Das von der Bundesregierung angepeilte Ziel ist es, bis 2050 den Gebäudebestand in Deutschland in einen klimaneutralen Zustand zu überführen. Der Ausstoß von Kohlenstoffdioxid soll vollständig vermieden oder kompensiert werden. Hierzu wurden in der Energieeinsparverordnung detaillierte Vorschriften zur Energieeffizienz Ihrer Immobilie erlassen. Die Bandbreite der Anforderungen reicht von der Nutzung regenerativer Energien bis zum Energieausweis.
Lesetipp: Energieausweis, bitte!
Energieeinsparverordnung – Unterschied zwischen Neu- und Altbau
Für Neubauten geben Tabellen im Anhang der Energieeinsparverordnung Auskunft darüber, welche Richtwerte beim Neubau für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlen gelten und wie ein neues Gebäude gedämmt und gebaut sein muss, um den Wärmeverlust in vorgegebenen Grenzen zu halten.
Die Energieeinsparverordnung umfasst auch spezielle Vorschriften für Altbauten. Eigentümer von Altbauten werden zwar nicht gezwungen ihr gesamtes Haus energetisch zu sanieren, dennoch gelten auch für sie diverse Regelungen. So ist es notwendig, die oberste Geschossdecke energetisch aufzuwerten, wenn diese zugänglich ist und der darüberliegende Raum nicht beheizt wird. Diese Maßnahme müssen Sie jedoch nur ergreifen, wenn eine wirtschaftliche Rentabilität vorliegt. Die Pflicht zur Dämmung ist auch dann bereits erfüllt, wenn das Dach oder die oberste Geschossdecke den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108–2 entspricht.
Verfügt Ihr Wohngebäude über mehr als zwei Wohneinheiten und bewohnen Sie selbst bereits seit 2002 eine dieser Wohnungen, dann sind Sie von den Dämmvorschriften ausgenommen. Auch eine umfassende Fassadendämmung wird nur dann notwendig, wenn mindestens zehn Prozent der Hausfassade saniert werden sollen.
Lesetipp: Das Wichtigste zum Verbrauchsausweis auf einen Blick
Energieausweis – verpflichtendes Dokument für Immobilieneigner
Der Energieausweis, wie ihn die Energieeinsparverordnung verlangt, dient dem Nachweis des Energieverbrauchs eines Gebäudes. Besonders ausgebildete Energieberater, Architekten oder Bauingenieure, die in einer Datenbank der Deutschen Energie-Agentur (dena) zusammengefasst sind, sind berechtigt, Energieausweise auszustellen. Achten Sie als Bauherr darauf nach Fertigstellung des Gebäudes sich den Energieausweis entsprechend aushändigen zu lassen! Bereits beim ersten Besichtigungstermin ist dieser dem potenziellen Käufer oder Mieter vorzulegen. Die Energieeinsparverordnung unterscheidet zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis. Wie die Begriffe schon vermuten lassen, orientiert sich der Verbrauchsausweis an den vergangenheitsbezogenen tatsächlichen Energieverbräuchen, beim Bedarfsausweis ermittelt ein Gutachter den theoretischen Energiebedarf Ihrer Immobilie.
Lesetipp: Der Bedarfsausweis
Neuerungen der Energieeinsparverordnungen 2009, 2014 und 2016 und Fördermittel
Diese Information beschränkt sich auf Neuerungen, die in der heute aktuellen Form der Energieeinsparverordnung noch gültig sind.
Aus der Novelle 2009 ist dies die Vorschrift, dass Bauherren den Energiebedarf ihrer Immobilie teilweise über erneuerbare Energien decken müssen. Ersatzweise können Klimaschutzmaßnahmen wie Kraft-Wärme-Kopplung oder Dämmmaßnahmen ergriffen werden. Zusätzlich ist die oberste Geschossdecke zu dämmen.
Mit der Novelle 2014 wurde die Verpflichtung zu Energieausweisen erlassen. Eine weitere umfassende Maßnahme, die die Aktualisierung der Energieeinsparverordnung 2014 festlegte, betrifft Heizanlagen. Sind diese älter als 30 Jahre, dann müssen sie nach Verkauf der Immobilie innerhalb von zwei Jahren ausgetauscht werden. Ausgenommen sind lediglich Brennwert- und Niedertemperaturgeräte. Zusätzlich legt die Energieeinsparverordnung ein mögliches Bußgeld von bis zu 50.000 Euro für Verstöße gegen die Regelungen fest.
Die Neuerungen der Energieeinsparverordnung 2016 beschränken sich hauptsächlich auf die Verschärfung der Grenzwerte.
Mit der Novelle der Energieeinsparverordnung 2016 änderten sich auch die Regularien für die Beantragung von Fördermitteln der KfW. So führte die KfW den Standard 40 Plus ein, der zwar im Vergleich zum bis dato gültigen Förderstandard KfW-Effizienzhaus 70 keine neuen Grenzwerte fordert, die Anforderungen an die technische Ausstattung von Gebäuden jedoch erhöht. Beispielsweise wird eine automatische Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefordert. KfW-Förderung kann sowohl für Neubauten als auch für die Sanierung von Altbauten beantragt werden. Die Hürden für die Förderprogramme der KfW-Bank werden mit jeder Novelle der Energieeinsparverordnung höher. Die dort gestellten Anforderungen müssen zur Bewilligung von Fördermitteln regelmäßig übererfüllt werden.