Dieses Gebäude steht unter Denkmalschutz

Dieses Gebäude steht unter Denkmalschutz

Bedeutende Statuen und Kunstwerke, vor allem aber Gebäude stehen oftmals unter Denkmalschutz. Aber was ist damit gemeint? Und was bedeutet das für den Eigentümer?

Mit Denkmalschutz bezeichnet man rechtliche Anordnungen, Verfügungen oder Auflagen, die festlegen, inwieweit ein Gebäude schützenswert ist und im öffentlichen Interesse liegt. Die sogenannte Denkmalpflege hingegen bezeichnet alle Maßnahmen, um das Denkmal tatsächlich zu erhalten.

Denkmalschutz ist Ländersache

Da für den Denkmalschutz die einzelnen Bundesländer zuständig sind, gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz. Folglich gibt es in den Bundesländern verschiedene gesetzliche Regelungen und Definitionen. In Baden-Württemberg gilt damit explizit das Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (DSchG BW).

Danach können „einzelne Sachen, Sachgesamtheiten (Grundstücke) und Teile von Sachen dem Denkmalschutz unterliegen, wenn an ihre Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.“

Konkrete Pflichten des Eigentümers

Das Denkmalschutzgesetz schreibt dem Eigentümer vor, das entsprechende Gebäude pfleglich zu behandeln und im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Um das Wort „Zumutbar“ in diesem Kontext einzuordnen, hilft ein Blick auf das Gegenteil. Unzumutbar bedeutet in diesem Kontext, dass die wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und deshalb unverhältnismäßig ist. Das ist der Fall, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals ausgeglichen werden können.

Ausschlaggebend ist hierfür, ob der Eigentümer das Denkmal nicht mehr sinnvoll nutzen kann, weil es “nur noch Denkmal” ist und damit ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit dient. Darüber hinaus ist die Zumutbarkeit anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen. Hierbei kommt es nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Eigentümers an. Vielmehr ist entscheidend, dass das Denkmal objektiv wirtschaftlich ist. Dabei sind verbindlich zugesagte staatliche Zuschüsse und steuerliche Vorteile mit einzubeziehen. Außerdem sind die Folgelasten zu berücksichtigen, die bei Versagung einer Abbruchgenehmigung entstehen. Das Land trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.

Finanzielle Unterstützung kann beantragt werden

Eigentümer und Besitzer von denkmalgeschützten Gebäuden können durch Förderprogramme und Steuererleichterungen unterstützt werden. Wann und inwieweit der Eigentümer Zuwendungen durch das Land erhält ist in einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 26. November 2012 geregelt. Hiernach können Eigentümer zur Bauunterhaltung eines Kulturdenkmals Zuwendungen erhalten, erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Maßnahme den denkmalpflegerischen Erfordernissen entspricht
  2. die Maßnahme mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) abgestimmt ist
  3. alle notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen (zum Beispiel Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) vorliegen und die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Gemeinden oder Kirchen als Eigentümer oder Besitzer 30.000 Euro und bei sonstigen Personen (Private) 3000 Euro übersteigen.

Wenn staatliche Zuwendungen nicht ausreichen, kann sich der Eigentümer oder Besitzer noch an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Denkmalstiftung Baden-Württemberg wenden. Sie unterstützen Eigentümer und Besitzer bei der Erhaltung und Pflege ihrer Kulturdenkmale.

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