Die Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit

Was ist die Grunddienstbarkeit?

Unter dem Begriff Grunddienstbarkeit ist bei einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht die Nutzung zu verstehen, die einem anderen Grundstückseigentümer in bestimmten Angelegenheiten übertragen werden kann. Wie beispielsweise das Wegerecht oder Leitungsrechte für Strom und Abwasser. In der Grunddienstbarkeit kann auch festgelegt werden, dass am betreffenden Grundstück unter anderem Bebauungen oder große Immissionen nicht erlaubt sind.

 

 

Die Besonderheiten in der Grunddienstbarkeit

Der Grunddienstbarkeit sind die Verordnungen und Erlässe aus dem Sachenrecht (§§ 1018 ff. BGB) zugrunde gelegt. Darin sind die Verschiedenen Nutzungsrechte über Grundstücke eindeutig geregelt. Mit der Dienstbarkeit wird Ihr Grundstück mit bestimmten Nutzungsrechten belastet, die auf andere Eigentümer übertragen werden. In der Regel sind es Nachbarn, die durch eine Grunddienstbarkeit begünstigt werden. Probleme können beim Verkauf Ihrer Liegenschaft auftreten. Da Ihr Grundstück mit verschiedenen Einschränkungen in der Nutzbarkeit belastet ist, kann sich dieser Umstand mindernd auf die Ermittlung des Verkaufswertes auswirken. Ebenso haben Käufer darauf zu achten, dass Ihre gewünschte Baufläche nicht belastet ist.

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Welche Unterschiede sind zu beachten

Als Eigentümer eines Grundstückes sollten Sie auch über den sogenannten Nießbrauch Bescheid wissen. Im deutschen Recht besagt der Nießbrauch, dass Sie eine fremde Sache, Recht oder ein Vermögen zur Nutzung heranziehen. Eine Immobilie mit Nießbrauch können Sie unter anderem auch vermieten. Dieses absolute Recht ist aber weder vererblich noch veräußerbar.

Dienstbarkeit – Beginn und Ende

Die Dienstbarkeit beginnt grundsätzlich mit dem Eintrag in das Grundbuch des dienenden Grundstücks. Dabei spricht man von einer “Bestellung der Grunddienstbarkeit”. Sollte es zu Änderungen kommen, müssen diese ebenfalls im Grundbuch festgehalten werden. Für das Löschen einer Dienstbarkeit können für Sie als Eigentümer verschiedene Gründe ausschlaggebend sein. Dies kann unter anderem durch eine Befristung sowie durch eine die Auflösung bestimmende Bedingung erfolgen. Oder es besteht der Umstand, dass die Grunddienstbarkeit nicht mehr durchgeführt werden kann bzw. diese verjährt ist. Zudem ist auch ein Wegfall der die Liegenschaft betreffenden Vorteile für die Aufhebung einer Grunddienstbarkeit möglich.

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