Schenkung an Kinder – Freibeträge sinnvoll nutzen!

Schenkung an Kinder – Freibeträge sinnvoll nutzen!

Möchten Sie wissen, wie Sie bei einer Schenkung an Ihre Kinder Freibeträge nutzen können? Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Mit einer Schenkung bereichern Sie Ihre Kinder aus Ihrem Vermögen. Diese Zuwendung erfolgt einvernehmlich und unentgeltlich, also ohne eine Gegenleistung durch Ihre Kinder. Grundsätzlich liegt dabei ein Rechtsgeschäft mit einem Schenkungsvertrag vor. Für die Erbringung der Leistung ist lediglich der Schenker verpflichtet. In formeller Hinsicht muss ein Schenkungsvertrag nicht von einem Notar beurkundet werden, wohl aber das sogenannte Schenkungsversprechen (§ 518 Absatz 1 BGB). Da mit einer Schenkung das Vermögen Ihrer Kinder wächst, kann abhängig von der Größe und dem Verwandtschaftsgrad aus einer Schenkung eine Steuerpflicht entstehen. Diese Steuer kann bis zu 50 Prozent ausmachen und fällt an, wenn die gesetzlich festgelegten Freibeträge überschritten werden.

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Die Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze

Die Steuerklassen bei Schenkungen sind nicht im Zusammenhang mit den normalen Steuerklassen bei einer Lohnabrechnung zu sehen. Hier gilt allgemein der Grundsatz, je enger man mit dem Schenker verwandt ist, desto höher ist der Steuerfreibetrag. Mit dem Steuerfreibetrag wird definiert, in welcher Höhe Sie eine Schenkung steuerfrei durchführen können.

In Deutschland fallen Kinder sowie Enkel‑, Stief- und Adoptivkinder in die Steuerklasse I. Für diese Personengruppen gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Für Enkelkinder trifft das nur dann zu, wenn deren Eltern verstorben sind. Enkelkindern mit noch lebenden Eltern fallen ebenfalls in die Steuerklasse I, der Freibetrag beträgt hier 200.000 Euro. Der Steuersatz liegt bei Kindern zwischen sieben und 30 Prozent.

Steuersätze – Beispiele:

Wert                                               Prozentsatz

bis 75.000 Euro                             7 Prozent

bis 600.000 Euro                           15 Prozent

ab 26.000.000 Euro                      30 Prozent

Achtung:

Jedes beschenkte Kind ist selbst verpflichtet, die Schenkung im Rahmen der Steuererklärung anzuführen. Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer kann der Freibetrag bei Schenkungen alle zehn Jahre neu geltend gemacht werden.

Versorgungsfreibeträge für Kinder bei Erwerben von Todes wegen

Neben den zuvor angeführten Freibeträgen stehen Kindern beim Tod der Eltern noch sogenannte Versorgungsfreibeträge zu. Hier gelten folgende Altersgruppen und Freibeträge:

  • 0 bis fünf Jahren 52.000 Euro
  • 5 bis zehn Jahren 41.000 Euro
  • zehn bis 15 Jahren 30.700 Euro
  • 15 bis 20 Jahren 20.500 Euro
  • 20 bis zum vollendeten 27. Lebensalters 10.300 Euro

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Schenkungen an minderjährige Kinder

Wenn Sie eine Übertragung von Vermögenswerten an minderjährige Kinder tätigen, müssen Sie besondere gesetzlich geregelte Vertretungs- und Zustimmungsregelungen beachten. Ob eine Schenkung an Minderjährige wirksam wird, hängt immer von der Vertretung ab.

Grundsätzlich sind Kinder vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres nicht geschäftsfähig. Somit werden Sie auch bei Zuwendungen durch Dritte von Vater und/oder Mutter gesetzlich vertreten. Wenn Sie Ihre minderjährigen Kinder selbst beschenken, sind Sie als Elternteil für eine Vertretung nicht berechtigt. Hier müssen Sie in Vertretung für Ihre Kinder zwingend einen Ergänzungspfleger bestimmen.

Kinder vom siebenten Lebensalter bis zur Volljährigkeit gelten als beschränkt geschäftsfähig. Auch in diesen Jahren ist bei Zuwendungen eine ordnungsgemäße Vertretung notwendig. Auf eine Vertretung kann verzichtet werden, wenn sich durch die Zuwendung für den Minderjährigen ein rechtlicher Vorteil ergibt. Ein rechtlicher Nachteil liegt beispielsweise dann vor, wenn sich aus dem geschenkten Gegenstand Pflichten für den Minderjährigen ergeben.

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