Was sagt das deutsche Recht zum Unterschied Wohnungseigentum – Sondereigentum?

Was sagt das deutsche Recht zum Unterschied Wohnungseigentum – Sondereigentum?

Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, wird Mitglied einer Eigentümergemeinschaft

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft = WEG ergibt sich, wenn Sie und weitere Eigentümer in einem Objekt Eigentumswohnungen haben. Aufgrund des Besitzes einer Eigentumswohnung haben Sie und jeder der Eigentümer ein sogenanntes Sondereigentumsrecht. Das heißt, dieses Sondereigentum bezieht sich in der Regel auf die von Ihnen genutzten einzelnen Wohnräume, kann aber auch die Garage und den Garagenzugang sowie den Balkon betreffen. Alles Weitere im Haus bezieht sich auf das Eigentum der Gemeinschaft. Hier gehören jedem Wohnungseigentümer Anteile. Auch in puncto Verwaltung unterscheidet sich das Sondereigentum und das Wohnungseigentum. Die WEG muss, sowie ein einziges Mitglied der Gemeinschaft verlangt einen Verwalter zu bestellen, dies in die Wege leiten.

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Sondereigentum betitelt das Recht an einer Eigentumswohnung

Grundsätzlich hat erstmal jeder Besitzer das Recht, mit seinem Sondereigentum so umzugehen, wie derjenige es möchte. Dies regelt das WEG-Gesetz unter § 13. Der § 14 des WEG-Gesetz hält jedoch wieder Einschränkungen bereit. Hier heißt es nämlich, dass der § 13 dafür sorgt, dass sich die anderen Eigentümer nicht gestört fühlen. Daher beinhaltet das WEG-Gesetz eine Teilungserklärung. Diese Teilungserklärung regelt der § 8. Hierbei handelt es sich um eine Eintragung im Grundbuch in Sachen Aufteilung des Sondereigentums. Es heißt, das Sondereigentum teilt sich in Wohnungseigentum, also sämtliche Räume, die auch wirklich bewohnt werden und in das sogenannte Teileigentum auf. Das Teileigentum ist der Teil des Sondereigentums, der definitiv nicht als Wohnraum dient. Meist sind es die Bereiche Garagen, Keller- und Speicherräume.

Jedes Wohnungseigentum mit eigenem Grundbuchblatt kann verschenkt, verkauft und belastet werden

In sogenannten Teilungserklärungen können Sie vermerken lassen, wie die Nutzung der Räume vonstattengehen soll. Als Wohnungseigentümer erwerben Sie auch Anteile am vorhandenen Gemeinschaftseigentum. Dazu können die Treppe oder auch ein gemeinsamer Fitness- und Waschraum gehören. Zudem haben Sie ein Anteilsrecht auf sogenannte Ertragsfrüchte. Diese Früchte können in der Tat Früchte, also vom Obstbaum aus einem vorhandenen Garten sein. Meist sind damit aber die Gewinne aus Erträgen von beispielsweise Verpachtungen gemeint. Im Grundbuch ist Wohnungseigentum auf Grundblättern festgehalten, jede Wohnung steht auf einem Blatt. Gehören Sie zu den unverheirateten Paaren, die eine gemeinsame Eigentumswohnung erwerben wollen, ist es wichtig, sich vor dem Kauf gegenseitig abzusichern. Schaffen Sie klare Regelungen, was bei einer eventuellen Trennung mit der Eigentumswohnung passieren soll.

Das Sondernutzungsrecht ist die Befugnis, bestimmte Teile allein zu nutzen

Im Grundbuch ist ebenfalls alles über das Sondernutzungsrecht zu finden. Es geht praktisch um eine Sonderform bezüglich des Gemeinschafts-Wohnungseigentums. Die Grundlage beschreiben der § 5 und der § 15, die den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums regeln. Das Sondernutzungsrecht berechtigt Sie als Eigentümer zum Gebrauch eines Raumes oder Fläche und schließt alle anderen Eigentümer vom Recht dieser Nutzung aus. Der klassische Fall für so ein Sondernutzungsrecht wäre beispielsweise ein Garten für die Gemeinschaft, der direkt an die Wohnung eines Eigentümers verläuft. Das bedeutet für die sondergenutzte Fläche gelten dieselben Bestimmungen, wie für das Sondereigentum. Hier greift dann § 14 des WEG-Gesetzes, der den Gebrauch so regelt, dass niemand benachteiligt wird.

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