Nutzung von Treppenhaus & Hausflur

Nutzung von Treppenhaus & Hausflur

In größeren Wohnobjekten wohnen Mieter oftmals dicht nebeneinander. Dabei ist der Zustand des Treppenhauses oder des Hausflurs vielfach der Auslöser für Spannungen unter den Bewohnern. Obwohl Treppenhäuser und Hausflure ein Teil der Mietsache sind, haben Sie als Mieter bei der Nutzung dieser, einige Regeln einzuhalten. Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass diese gemeinschaftlichen Räume bei einer Notsituation als Fluchtweg und für die Feuerwehr als Zugriffs- und Rettungswege dienen. Somit darf die Bewegungsfreiheit im Treppenhaus bzw. im Hausflur nicht durch Gegenstände der Mieter behindert werden. Diese Bestimmung wird zwar von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt, dennoch ist in Wohnhäusern mit mehreren Parteien meistens ein ca. ein Meter breiter Fluchtweg vorgeschrieben. Die Verantwortung hierfür liegt beim Vermieter. Als Zugang zu den Wohnungen stehen das Treppenhaus und der Hausflur, Ihnen als Mieter, zur Grundnutzung zur Verfügung. Jede weitere Nutzung, welche andere Bewohner stören, beeinträchtigen oder sogar gefährden, ist verboten. Welche Gegenstände im Treppenhaus und im Hausflur abstellen werden dürfen, ist in der Regel in der Hausordnung und im Mietvertrag ersichtlich.

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Welche Regeln gelten in den Gemeinschaftsräumen

Zu diesem Thema gibt es eine Flut an Gerichtsurteilen. Da nicht jeder Hausflur und jedes Treppenhaus gleich sind und die unterschiedlichsten Besonderheiten haben, lassen sich im Prinzip keine einheitlichen Allgemeinregeln aufstellen. Daher muss jeder gemeinschaftlich genutzt Raum hinsichtlich der Regeln individuell beurteilt werden. Was aber für alle Treppenhäuser und Hausflure gilt, ist der Umstand, dass diese nicht versperrt sein dürfen.

Treppenhaus und Hausflur-was geduldet und was verboten ist

Wenn Sie vor Ihrer Wohnungstür Blumentöpfe, einen Schuhschrank, Garderoben- oder Schirmständer haben, kann Sie der Vermieter auffordern, diese zu entfernen. Das ist selbst dann möglich, wenn der Fluchtweg ausreichend breit ist. Sollte es regnen, dürfen Sie Ihre nassen Schuhe kurzfristig abstellen. Das zusammengeklappte Abstellen von Gehilfen für behinderte und ältere Menschen auf einem geeigneten Platz, darf grundsätzlich nicht untersagt werden, sofern dadurch keine Unfallgefahr für die anderen Bewohner besteht. Wenn genügend Raum vorhanden ist, können Sie Ihren Kinderwagen im Treppenhaus und Hausflur abstellen. Diese Regelung gilt aber nur für Mieter mit eigenen Kindern. Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass andere Mieter nicht erheblich beeinträchtigt werden. Fahrräder gehören in der Regel auch kurzfristig nicht in die gemeinschaftlichen Räume, sondern in den Hof oder Keller.

Wer ist für die Reinigung des Treppenhauses und Hausflures zuständig?

Die Reinigung der Gemeinschaftsräume fällt normalerweise in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters. In vielen Mietverträgen gibt es aber entsprechende Klauseln, welche die Putzpflicht auf die Mieter übertragen. Sollten die Mieter keine Reinigungsbereiche haben, kann der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen. Allerdings können die Kosten dafür Ihrer Miete angerechnet werden. Das Recht zum Selberputzen haben Sie dann, wenn es im Mietvertrag so vereinbart ist.

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