Rauchmelderpflicht – Was bedeutet das für Vermieter?

Rauchmelderpflicht – Was bedeutet das für Vermieter?

Rauchmelderpflicht nun bundesweit beschlossen

Seit dem Jahr 2017 gilt die Rauchmelderpflicht nun deutschlandweit in allen 16 Bundesländern. Folgende grundlegende, bundesweite Regelungen sollten Sie als Immobilieneigentümer und Vermieter daher unbedingt kennen und beachten:

1. Neu- und Umbauten sind vom Eigentümer mit Rauchmeldern auszustatten.

2. Bestandsbauten sind ebenfalls vom Eigentümer auszustatten. Es gelten jedoch bundeslandspezifische Übergangsfristen, bis wann die Ausstattung erfolgt sein muss. Einzig in Sachsen besteht für Bestandsbauten keine Rauchmelderpflicht.

Rauchmelderpflicht ist trotzdem auch noch Ländersache

Trotz der bundesweiten Vorschriften sind die genauen Regelungen für die Immobilieneigentümer allerdings noch in der Landesordnung des jeweiligen Bundeslandes festgelegt, welche sich nach wie vor von Bundesland zu Bundesland in einigen Punkten unterscheiden. Da alle Landesordnungen auf der DIN 14676 beruhen, haben sie eine fundamentale Regelung gemeinsam: Schlafräume, Kinderzimmer und Flure aller Immobilienarten sind in allen Bundesländern auszustatten. Berlin, Brandenburg, Sachsen und Baden-Württemberg schreiben darüber hinaus die Ausstattung weiterer Aufenthaltsräume vor. Neben den Reglungen bezüglich der auszustattenden Räume gelten jedoch auch unterschiedliche Vorschriften in Hinblick auf die Wartung. Während die Aufsichtspflicht, das heißt die Pflicht zur Sicherstellung der Ausstattung, beim Immobilieneigentümer liegt, muss die Wartung meist vom Mieter durchgeführt werden. Lediglich in Bundesländern ohne eindeutige Regelung ist der Immobilieneigentümer in der Pflicht. Sie können die Wartung auch durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag auf Ihre Mieter übertragen. Sie müssen aber dennoch sicherstellen, dass Ihr Mieter den übertragenden Aufgaben nachgeht und die Wartung ordnungsgemäß durchführt. Viele Vermieter beauftragen daher externe Firmen mit den Wartungsarbeiten. Die dadurch entstehenden Kosten können Eigentümer bzw. Vermieter als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung abrechnen.

Abschaltung des Rauchmelders erlaubt, wenn man nicht da ist

Wer nicht zu Hause ist, weil er beispielsweise verreist, darf die Rauchmelder in dieser Zeit ausschalten. Hintergrund dieser Regelung ist der Grundgedanke der Rauchmelderpflicht: Sie dienen der rechtzeitigen Warnung von Personen vor einer Gefahr. Befinden sich keine Personen in der Immobilie, erübrigt sich dieser Schutzzweck. Man sollte allerdings keineswegs vergessen, die Rauchmelder wieder einzuschalten, sobald man zurückkehrt.

Damit müssen Sie bei Versäumnis rechnen

Auch wenn die Rauchmelderpflicht nicht offiziell überprüft wird, können Ihnen als Immobilieneigentümer bzw. Vermieter durch eine fehlende Ausstattung weitreichende Probleme entstehen. Im Falle eines Brandes, bei dem Personen oder Sachgegenstände geschädigt werden, drohen Ihnen aufgrund der nicht ordnungsgemäß installierten Rauchmelder, neben Kürzungen der Versicherungsleistungen, vor allem auch strafrechtliche Konsequenzen. Informieren Sie sich daher möglichst gründlich über die spezifischen Regelungen in Ihrem Bundesland und befolgen Sie die Anweisungen, um im Ernstfall negative Konsequenzen zu vermeiden.

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