HOAI – Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI – Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure

Die HOAI – Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure stammt in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1976. Mit der letzten Neufassung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) wurden die Bestimmungen über die Honorarvergütung für die Leistungen von Personen, die im Bundesgebiet für inländische Projekte im Rahmen des Ingenieursbauwesens erbracht werden, neu geregelt. Unter anderem werden nach der HOAI Architekten und Ingenieuren in den Sparten Bauwesen, Stadtplanung und Architektur vergütet.

Welche Tätigkeiten nicht nach der HOAI verrechnet werden

Ausgenommen sind Ingenieurs- und Architektenleistungen, die im Zusammenhang mit den Sparten Vermessungswesen, Bodenmechanik, Umweltverträglichkeit und Bauphysik stehen. Dazu kommen des Weiteren die nicht im direkten Zusammenhang mit der technischen Ausstattung des Bauprojekt stehenden Bereiche der Prozess‑, Elektro- und Verfahrenstechnik sowie der Anlagenbau. Dafür wurden aber nicht verpflichtende Regelungen ins Leben gerufen.

Leistungsphasen von Architekten und Ingenieuren

Für die Honorare von Architekten und Ingenieuren und für Leistungen in Gebäuden und Innenräumen sieht die HOAI neun Leistungsphasen vor. Unter die Leistungsphase 1 (LP1) fallen vor allem den Planungsarbeiten vorgeschobene Tätigkeiten, wie z. B. Gespräche mit den Bauherren, Bestandsaufnahmen oder Analyse des Standortes. Die LP2 umfasst die Vorplanung mit einer ersten Einschätzung der Kosten. Im Rahmen der LP3 werden Kostenrechnungen und Entwurfsplanungen durchgeführt. Die Genehmigungsplanung beschreibt die LP4 und die Ausführungsplanung die LP5. In den LP7 und LP8 zeichnen sich Architekten und Ingenieure für eine Mitwirkung bei der Vergabe, Erstellung von Kostenanschlägen, Bauüberwachung sowie für die Baudokumentation verantwortlich. Die LP9 bildet mit einer Objektbetreuung den Abschluss der architektonischen und ingenieurstechnischen Leistungen.

Weitere Kosten, die das Honorar beeinflussen

Abgesehen von den in den Leistungsphasen beschriebenen Kosten sind auch Nebenkosten für besondere Leistungen zu berücksichtigen. Darunter fallen z. B. Fahrtkosten, Versandkosten, Telefonkosten, Kosten für die Aufstellung von Bürocontainern oder finanzielle Aufwendungen für Familienheimfahrten. Im gegenseitigen Einvernehmen können diese Honorarkosten auch pauschal in Rechnung gestellt werden.

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